410.1
BIG
CH-OW
Art. 44 Bildungsgesetz (BiG) - Musikschulen
Stufenübergreifende Bestimmungen - Schulergänzende Kultur- und Sportangebote
Art. 44 BiG · Musikschulen
1. Die Einwohnergemeinde führt allein oder gemeinsam mit andern eine Musikschule.
2. Sie kann Beiträge erheben.