Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.1 BIG CH-OW

Art. 44 Bildungsgesetz (BiG) - Musikschulen

Stufenübergreifende Bestimmungen - Schulergänzende Kultur- und Sportangebote
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Art. 44 BiG · Musikschulen

1. Die Einwohnergemeinde führt allein oder gemeinsam mit andern eine Musikschule.

2. Sie kann Beiträge erheben.

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