410.1
BIG
CH-OW
Art. 41 Bildungsgesetz (BiG) - Schuldienste
Stufenübergreifende Bestimmungen - Schuldienste und weitere Angebote
Art. 41 BiG · Schuldienste
1. Der Kanton führt
a. einen schulpsychologischen Dienst;
b. eine psychomotorische Therapiestelle;
c. einen logopädischen Dienst;
d. eine Berufs- und Weiterbildungsberatungsstelle.
2. Die Zusammenarbeit mit weiteren kantonalen Beratungsdiensten ist sicherzustellen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.