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410.1 BIG CH-OW

Art. 41 Bildungsgesetz (BiG) - Schuldienste

Stufenübergreifende Bestimmungen - Schuldienste und weitere Angebote
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Art. 41 BiG · Schuldienste

1. Der Kanton führt

a. einen schulpsychologischen Dienst;

b. eine psychomotorische Therapiestelle;

c. einen logopädischen Dienst;

d. eine Berufs- und Weiterbildungsberatungsstelle.

2. Die Zusammenarbeit mit weiteren kantonalen Beratungsdiensten ist sicherzustellen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

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