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410.1 BIG CH-OW

Art. 4 Bildungsgesetz (BiG) - Öffentliche Schulen und Schulträger

Allgemeine Bestimmungen - Gliederung des Bildungswesens und öffentliche Schulträger
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Art. 4 BiG · Öffentliche Schulen und Schulträger

1. Öffentliche Schulen sind die vom Kanton oder von der Einwohnergemeinde geführten Schulen.

2. Der Kanton ist im Rahmen dieses Gesetzes Träger der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe II und der Angebote der Quartärstufe.

3. Die Einwohnergemeinde ist Trägerin der öffentlichen Schulen der Volksschulstufe (Gemeindeschulen).

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