410.1
BIG
CH-OW
Art. 39 Bildungsgesetz (BiG) - c. Kantonale Leistungen
Stufenübergreifende Bestimmungen - Privatschulen und Privatunterricht
Art. 39 BiG · c. Kantonale Leistungen
1. Privatschulen können die in der öffentlichen Schule während der Schulpflicht abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, sofern diese für Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Obwalden eingesetzt werden.
2. Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben, können die kantonalen Schuldienste unentgeltlich in Anspruch nehmen.
3. Im Übrigen bestehen keine weiteren Ansprüche.