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Art. 37 Bildungsgesetz (BiG) - Privatschulen a. Bewilligung und Anerkennung

Stufenübergreifende Bestimmungen - Privatschulen und Privatunterricht
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Art. 37 BiG · Privatschulen a. Bewilligung und Anerkennung

1. Privatschulen der Volksschul- und der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung des Kantons. Diese wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden eine verglichen mit der öffentlichen Schule gleichwertige Bildung erhalten. Sie haben die Qualitätsvorgaben des Kantons gemäss Art. 6 dieses Gesetzes zu erfüllen.

2. Die Trägerschaft der Privatschulen muss Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden nicht pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der öffentlichen Schule zuwiderlaufen.

3. Der Kanton kann private Bildungseinrichtungen auf der Tertiärstufe anerkennen und sie der staatlichen Aufsicht unterstellen. Er kann auch Beiträge entrichten.

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