410.1
BIG
CH-OW
Art. 36 Bildungsgesetz (BiG) - Ergänzende Bestimmungen
Stufenübergreifende Bestimmungen - Lehrpersonen
Art. 36 BiG · Ergänzende Bestimmungen
1. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten über das Anstellungsverhältnis, insbesondere die Lehrbewilligung, den beruflichen Auftrag, die Arbeitszeit und die Unterrichtsverpflichtung, die Beurteilung, die Entlöhnung und die Weiterbildung, durch Verordnung.