Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.1 BIG CH-OW

Art. 33 Bildungsgesetz (BiG) - Altersgrenze

Stufenübergreifende Bestimmungen - Lehrpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 BiG · Altersgrenze

1. Lehrpersonen scheiden am Ende des Schuljahrs, in welchem sie das Pensionsalter erreichen, aus dem Schuldienst aus.

2. Das Anstellungsverhältnis kann im Einverständnis mit der Lehrperson ausnahmsweise verlängert werden.

← Art. 32 BiG Bildungsgesetz (BiG) - Geltungsbereich Art. 34 BiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →