410.1
BIG
CH-OW
Art. 33 Bildungsgesetz (BiG) - Altersgrenze
Stufenübergreifende Bestimmungen - Lehrpersonen
Art. 33 BiG · Altersgrenze
1. Lehrpersonen scheiden am Ende des Schuljahrs, in welchem sie das Pensionsalter erreichen, aus dem Schuldienst aus.
2. Das Anstellungsverhältnis kann im Einverständnis mit der Lehrperson ausnahmsweise verlängert werden.