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410.1 BIG CH-OW

Art. 32 Bildungsgesetz (BiG) - Mitwirkung

Stufenübergreifende Bestimmungen - Lehrpersonen
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Art. 32 BiG · Mitwirkung

1. Die kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen werden, insbesondere im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren, zur Mitwirkung eingeladen.

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