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410.1 BIG CH-OW

Art. 30 Bildungsgesetz (BiG) - Entlöhnung und berufliche Vorsorge

Stufenübergreifende Bestimmungen - Lehrpersonen
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Art. 30 BiG · Entlöhnung und berufliche Vorsorge

1. Die Lehrpersonen werden vom Schulträger entlöhnt.

2. Die Entlöhnung der Lehrpersonen richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht.

3. Die Lehrpersonen sind ab Beginn der Anstellung bei der Vorsorgeeinrichtung zu versichern, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist.

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