410.1
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CH-OW
Art. 3 Bildungsgesetz (BiG) - Gliederung
Allgemeine Bestimmungen - Gliederung des Bildungswesens und öffentliche Schulträger
Art. 3 BiG · Gliederung
1. Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundarstufe II, die Tertiärstufe und die Quartärstufe gemäss Grafik im Anhang dieses Gesetzes.
2. Die Sonderschule erstreckt sich über die Volksschulstufe und die Sekundarstufe II, die Musikschule über alle Stufen.