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410.1 BIG CH-OW

Art. 28 Bildungsgesetz (BiG) - Beruflicher Auftrag

Stufenübergreifende Bestimmungen - Lehrpersonen
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Art. 28 BiG · Beruflicher Auftrag

1. Die Lehrpersonen leiten die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden zu verantwortungsbewusstem und selbstständigem, nach ethischen Grundsätzen ausgerichtetem Verhalten gegenüber der sozialen und natürlichen Umwelt an. Sie tragen im Rahmen des Auftrags der Schule die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden und ergänzen die elterliche Erziehung.

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