410.1
BIG
CH-OW
Art. 22 Bildungsgesetz (BiG) - Zusammenarbeit und Information
Stufenübergreifende Bestimmungen - Erziehungsberechtigte
Art. 22 BiG · Zusammenarbeit und Information
1. Der Schulrat, die Schulleitung bzw. das Rektorat, die Lehrpersonen und die Erziehungsberechtigten arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Zusammenarbeit dient der gemeinsam zu verantwortenden Bildung und Erziehung des Kindes.
2. Die Erziehungsberechtigten Minderjähriger werden regelmässig informiert über
a. deren Entwicklungs-, Lern- und Erziehungsprozesse;
b. deren Leistungen und Verhalten;
c. wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb.
3. Das Recht auf Information und Anhörung haben auf Verlangen auch Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht.