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410.1 BIG CH-OW

Art. 2 Bildungsgesetz (BiG) - Bildungsziele

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Bildungsziele
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Art. 2 BiG · Bildungsziele

1. Das Bildungswesen ermöglicht im Rahmen dieses Gesetzes Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Bildung nach Massgabe ihrer Anlagen, Eignungen und Interessen und fördert das Bewusstsein für die Bedeutung des lebenslangen Lernens.

2. Die öffentlichen Schulen

a. erziehen zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert;

b. fördern die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten, toleranten und reflexionsfähigen Persönlichkeit;

c. schaffen die Grundlagen für die Mitgestaltung des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.

3. Die öffentlichen Schulen und ihre Behörden beachten bei ihrer Tätigkeit das Anliegen einer geschlechterdifferenzierten Pädagogik.

4. Alle an der Bildung Beteiligten arbeiten im Hinblick auf die Erreichung der Bildungsziele zusammen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OGVE.2018.19.Nr.33 · ow (Art. 2 BiG)
Home Schooling Conditions Not Met
Referred to in relation to educational goals that include promoting social competence.