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Art. 129 Bildungsgesetz (BiG) - Strafbestimmungen

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
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Art. 129 BiG · Strafbestimmungen

1. Vorsätzliche Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere das unerlaubte Fernbleiben vom obligatorischen Schulunterricht.

2. Strafbar sind die Erziehungsberechtigten, die selber gegen das Gesetz verstossen oder das Kind zu einer Widerhandlung veranlasst haben.

3. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung.

4. Von jedem rechtskräftigen Strafurteil gestützt auf Art. 62 oder 63 des Berufsbildungsgesetzes ist dem zuständigen Departement eine Kopie zuzustellen.

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