410.1
BIG
CH-OW
Art. 124 Bildungsgesetz (BiG) - Einwohnergemeinderat
Organisation - Einwohnergemeinde
Art. 124 BiG · Einwohnergemeinderat
1. Dem Einwohnergemeinderat obliegt die mittelbare Aufsicht über das Volksschulangebot der Einwohnergemeinde.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a. die Wahl des Schulrats und dessen Präsidium;
b. auf Antrag des Schulrats und im Rahmen des Gemeindebudgets die Genehmigung der finanziellen Mittel, über welche die Schule verfügen kann;
c. den Erlass eines Reglements über die Musikschulen gemäss Art. 44 dieses Gesetzes.