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410.1 BIG CH-OW

Art. 124 Bildungsgesetz (BiG) - Einwohnergemeinderat

Organisation - Einwohnergemeinde
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Art. 124 BiG · Einwohnergemeinderat

1. Dem Einwohnergemeinderat obliegt die mittelbare Aufsicht über das Volksschulangebot der Einwohnergemeinde.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a. die Wahl des Schulrats und dessen Präsidium;

b. auf Antrag des Schulrats und im Rahmen des Gemeindebudgets die Genehmigung der finanziellen Mittel, über welche die Schule verfügen kann;

c. den Erlass eines Reglements über die Musikschulen gemäss Art. 44 dieses Gesetzes.

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