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410.1 BIG CH-OW

Art. 116 Bildungsgesetz (BiG) - Zusammenarbeit

Quartärstufe - Aufgaben des Kantons und der Einwohnergemeinde
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Art. 116 BiG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Trägern der Weiterbildung.

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