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350.11 VVOHG CH-OW

Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (VV OHG) - Hängige Strafverfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 9 VV OHG · Hängige Strafverfahren

1. Strafverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung hängig sind, werden nach den neuen Bestimmungen der Strafprozessordnung beendet.

2. Prozesshandlungen, die aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfolgten, bleiben gültig.

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