350.11
VVOHG
CH-OW
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (VV OHG) - Ansprüche gegenüber Täterschaft, Opfer oder Dritten
Entschädigung und Genugtuung
Art. 7 VV OHG · Ansprüche gegenüber Täterschaft, Opfer oder Dritten
1. Die Finanzverwaltung macht die Ansprüche geltend, die dem Kanton aufgrund des Opferhilferechts gegenüber der Täterschaft, dem Opfer oder Dritten zustehen, sofern davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
2. Zu diesem Zweck teilt das Amt für Justiz, das Sozialamt oder das Verwaltungsgericht den rechtskräftigen Entscheid betreffend die Ausrichtung einer finanziellen Leistung nach Opferhilferecht der Finanzverwaltung mit.
3. Diese erlässt die damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen.