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350.11 VVOHG CH-OW

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (VV OHG) - Kostentragung

Entschädigung und Genugtuung
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Art. 6 VV OHG · Kostentragung

1. Die Kosten für die Entschädigung und die Genugtuung trägt der Kanton.

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