350.11
VVOHG
CH-OW
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (VV OHG) - Kostentragung
Beratung
Art. 2 VV OHG · Kostentragung
1. Die Kosten gemäss Art. 3 des Opferhilfegesetzes werden nach Abzug der Finanzhilfe des Bundes vom Kanton getragen.
2. Die Abrechnung mit den Beratungsstellen erfolgt über das kantonale Sozialamt.
3. Das zuständige Departement kann den Beratungsstellen Kostenvorschüsse gewähren.