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350.11 VVOHG CH-OW

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (VV OHG) - Beratungsstellen

Beratung
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Art. 1 VV OHG · Beratungsstellen

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Beratungsstellen, die Opferhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) leisten oder vermitteln. Er regelt die Einzelheiten.

2. Er kann die Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons oder anderer Kantone übertragen. Er kann zu diesem Zweck Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.

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