330.611
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen - Zusammenarbeit
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen · Zusammenarbeit
1. Die Staatsanwaltschaft und die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug koordinieren in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde, die Vollzugsverfahren und -verfügungen mit der Abteilung Migration.
2. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug teilt der Abteilung Migration den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug frühzeitig mit.