Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.611 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen - Zusammenarbeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen · Zusammenarbeit

1. Die Staatsanwaltschaft und die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug koordinieren in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde, die Vollzugsverfahren und -verfügungen mit der Abteilung Migration.

2. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug teilt der Abteilung Migration den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug frühzeitig mit.

← Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen Vollzugsbehörde

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →