330.611
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen - Rechtsschutz
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen · Rechtsschutz
1. Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verwaltungsverfahrensverordnung.