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330.212 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Rechtsmittel

1. Gegen die Disziplinarverfügung kann der Insasse bzw. die Insassin innert 24 Stunden oder bis 09.00 Uhr des nächsten Werktags Beschwerde an die nächst höhere Instanz erheben. Die Gefängnisverwaltung übermittelt der zuständigen Behörde die betreffenden Schreiben.

2. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

3. ...

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