330.212
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Verlegung
Undurchführbarkeit der Inhaftierung
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Verlegung
1. Insassen bzw. Insassinnen, die sich nicht disziplinieren lassen und dadurch eine Gefahr für den Gefängnisbetrieb, insbesondere für das Personal oder die Infrastruktur darstellen, sind in eine geeignetere Anstalt zu überführen.
2. Die Gefängnisverwaltung kann gegenüber den Einweisungsbehörden anordnen, dass die Insassen bzw. Insassinnen innert drei Tagen zu verlegen sind.