330.212
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Verfahren
Verhängung von Disziplinarstrafen
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Verfahren
1. Vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe ist der Insasse bzw. die Insassin von der Disziplinarbehörde anzuhören.
2. Die Disziplinarstrafe ist schriftlich, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, zu verfügen. Die Disziplinarverfügung ist dem Insassen bzw. der Insassin und dessen bzw. deren Rechtsvertretung mitzuteilen. Dem Insassen bzw. der Insassin wird sie in der Regel durch die Gefängnisverwaltung übergeben.