330.212
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Zuständigkeiten
Verhängung von Disziplinarstrafen
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Zuständigkeiten
1. Die Disziplinarstrafe wird durch die Einweisungsbehörde ausgesprochen.
2. Die Gefängnisverwaltung spricht die Disziplinarstrafe aus, wenn die Vorschriften des Gefängnisbetriebes oder die Anordnungen des Betreuungs- und Aufsichtspersonals missachtet wurden.
3. Vorschriften des Gefängnisbetriebes sind jene Bestimmungen der Gefängnisordnung, die nicht durch die Einweisungsbehörde zu regeln oder überwachen sind.
4. Die Disziplinarstrafe wird durch das Betreuungspersonal vollzogen. Es kann die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.