330.212
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Arrest
Verhängung von Disziplinarstrafen
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Arrest
1. Der Arrest ist in einer Einzelzelle zu vollziehen.
2. Während des Arrests bleibt der Insasse bzw. die Insassin vom ordentlichen Gefängnisbetrieb ausgeschlossen. Insbesondere erhält er bzw. sie weder die in Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten Erleichterungen noch Aussenkontakt; vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung.