Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Disziplinarstrafen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Disziplinarstrafen
1. Als Disziplinarstrafe können je nach Schwere des Verstosses verhängt werden
a. Verweis;
b. Bussen bis zu Fr. 1 000.-;
c. Entzug oder Beschränkung bis höchstens 60 Tage
1. der Verfügung über Geldmittel,
2. einzelner Erleichterungen (eigene Verpflegung, Rauchen, eigene technische Unterhaltungsgeräte, eigene Literatur, zusätzliche Besuche, Geschenke usw.) oder
3. der Aussenkontakte (Telefon, Briefverkehr, Besuche usw.);
d. Arrest bis höchstens 14 Tage.
2. Anstiftung und Gehilfenschaft gelten als disziplinarische Verstösse.
3. Vorbehalten bleiben besondere Disziplinarregime der Einweisungsbehörden. Anordnungen zur Sicherstellung des Haftzwecks oder des Gefängnisbetriebes stellen keine Disziplinarstrafen dar.
4. Im systemischen Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner gilt abweichend das Folgende
a. Bussen dürfen nur bis zu Fr. 100.- verhängt werden;
b. Arrest darf bis höchstens 7 Tage verhängt werden.