Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.212 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Disziplinarstrafen

Verhängung von Disziplinarstrafen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Disziplinarstrafen

1. Als Disziplinarstrafe können je nach Schwere des Verstosses verhängt werden

a. Verweis;

b. Bussen bis zu Fr. 1 000.-;

c. Entzug oder Beschränkung bis höchstens 60 Tage

1. der Verfügung über Geldmittel,

2. einzelner Erleichterungen (eigene Verpflegung, Rauchen, eigene technische Unterhaltungsgeräte, eigene Literatur, zusätzliche Besuche, Geschenke usw.) oder

3. der Aussenkontakte (Telefon, Briefverkehr, Besuche usw.);

d. Arrest bis höchstens 14 Tage.

2. Anstiftung und Gehilfenschaft gelten als disziplinarische Verstösse.

3. Vorbehalten bleiben besondere Disziplinarregime der Einweisungsbehörden. Anordnungen zur Sicherstellung des Haftzwecks oder des Gefängnisbetriebes stellen keine Disziplinarstrafen dar.

4. Im systemischen Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner gilt abweichend das Folgende

a. Bussen dürfen nur bis zu Fr. 100.- verhängt werden;

b. Arrest darf bis höchstens 7 Tage verhängt werden.

← Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug Geltungsbereich Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →