330.212
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Disziplinartatbestände
Verhängung von Disziplinarstrafen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Disziplinartatbestände
1. Insassen bzw. Insassinnen, die schuldhaft gegen
a. die Gefängnisordnung oder
b. die Anordnungen der Einweisungsbehörde, der Aufsichtsbehörde, der Gefängnisverwaltung oder des Betreuungs- und Aufsichtspersonals
2. Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.