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330.212 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Disziplinartatbestände

Verhängung von Disziplinarstrafen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Disziplinartatbestände

1. Insassen bzw. Insassinnen, die schuldhaft gegen

a. die Gefängnisordnung oder

b. die Anordnungen der Einweisungsbehörde, der Aufsichtsbehörde, der Gefängnisverwaltung oder des Betreuungs- und Aufsichtspersonals

2. Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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