330.212
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Zweck
Geltungsbereich und Zweck
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Zweck
1. Das Disziplinarrecht soll Sicherheit, Ordnung und Ruhe im Rahmen des Gefängnisbetriebes gewährleisten.