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330.212 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Zweck

Geltungsbereich und Zweck
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Zweck

1. Das Disziplinarrecht soll Sicherheit, Ordnung und Ruhe im Rahmen des Gefängnisbetriebes gewährleisten.

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