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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Zweck
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug · Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für das kantonale Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Zellen in Engelberg sowie für das systemische Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner.

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