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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Weitere Bezüge

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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Weitere Bezüge

1. Die Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge gegen Entgelt vorzunehmen

a. Briefmarken;

b. Benutzung des Telefons;

c. Miete eines Fernsehers;

d. Zigaretten;

e. Toilettenartikel;

f. Süsswaren und Süssgetränke.

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