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330.211 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Zellenbelegung

Aufnahme von Gefangenen
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Zellenbelegung

1. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zellenbelegung.

2. Die Untersuchungsgefangenen werden in der Regel in einer Einzelzelle untergebracht.

3. Gefangene im Strafvollzug sowie Personen, welche sich in Ausschaffungs-, Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft befinden, können in Gemeinschaftszellen untergebracht werden.

4. Die Belegung erfolgt unter Berücksichtigung der Vorrechte innerkantonaler Einweisungsbehörden. Der Staatsanwaltschaft steht eine Einzelzelle zu, den kantonalen Migrationsbehörden eine Gemeinschaftszelle.

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