330.211
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Zellenbelegung
Aufnahme von Gefangenen
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Zellenbelegung
1. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zellenbelegung.
2. Die Untersuchungsgefangenen werden in der Regel in einer Einzelzelle untergebracht.
3. Gefangene im Strafvollzug sowie Personen, welche sich in Ausschaffungs-, Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft befinden, können in Gemeinschaftszellen untergebracht werden.
4. Die Belegung erfolgt unter Berücksichtigung der Vorrechte innerkantonaler Einweisungsbehörden. Der Staatsanwaltschaft steht eine Einzelzelle zu, den kantonalen Migrationsbehörden eine Gemeinschaftszelle.