330.211
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Eintrittskontrolle
Aufnahme von Gefangenen
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Eintrittskontrolle
1. Beim Eintritt werden die Insassen unter Beizug der Kantonspolizei einer Leibesvisitation durch eine Person des gleichen Geschlechts unterzogen; die Effekten werden kontrolliert.
2. Die Gefängnisverwaltung bezeichnet diejenigen Gegenstände, die in die Zelle mitgenommen werden dürfen. Erlaubt sind insbesondere Utensilien zur Körperpflege, Ersatzwäsche, Raucherwaren, Lektüre, eine Uhr sowie der Ehering.
3. Medikamente werden den Insassen abgenommen; rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Anordnung verabreicht.
4. Geld ist gegen Quittung zu hinterlegen. Die Insassen können im Rahmen der Gefängnisordnung frei darüber verfügen.