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330.211 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Formalitäten

Aufnahme von Gefangenen
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Formalitäten

1. Jeder Neueintritt ist im Insassenregister mit dem Vermerk der Personalien, des Einweisungsgrundes, des Datums und des Zeitpunkts des Eintritts sowie der notwendigen Angaben zur einweisenden Behörde einzutragen.

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