330.211
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Formalitäten
Aufnahme von Gefangenen
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Formalitäten
1. Jeder Neueintritt ist im Insassenregister mit dem Vermerk der Personalien, des Einweisungsgrundes, des Datums und des Zeitpunkts des Eintritts sowie der notwendigen Angaben zur einweisenden Behörde einzutragen.