Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.211 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Entscheid

Aufnahme von Gefangenen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Entscheid

1. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die von den Behörden angemeldeten Einweisungen.

2. Die einweisende Behörde teilt der Gefängnisverwaltung insbesondere schriftlich mit

a. die Anweisungen zum Haftregime;

b. Hinweise zum Gesundheitszustand, zur Fluchtgefahr sowie zur Gefährlichkeit;

c. Entscheide, wie Haftentlassungen und Besuchsbewilligungen;

d. Name und Erreichbarkeit der zuständigen Ansprechperson.

3. Ist die neu eingetretene Person krank oder verletzt oder bestehen Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit, so kann die Gefängnisverwaltung den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beiziehen.

4. Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Gefängnisverwaltung über die Einweisung in eine geeignetere Anstalt.

5. Der Kantonspolizei obliegen die Einweisungen in die Ausnüchterungszelle unter entsprechender Meldung an die Gefängnisverwaltung.

← Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung Zweck Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →