Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.211 CH-OW

Art. 31 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Sanktionen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Sanktionen

1. Das Disziplinarrecht richtet sich nach Art. 12 der Gefängnisordnung. Diese Ausführungsbestimmungen gelten als allgemeine Regelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Gefängnisordnung.

2. Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Genugtuungsforderungen gegen die Gefängnisverwaltung richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz. Die entsprechenden Ansprüche sind bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen.

← Art. 30 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung Zweck Art. 32 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →