330.211
CH-OW
Art. 31 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Sanktionen
Schlussbestimmungen
Art. 31 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Sanktionen
1. Das Disziplinarrecht richtet sich nach Art. 12 der Gefängnisordnung. Diese Ausführungsbestimmungen gelten als allgemeine Regelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Gefängnisordnung.
2. Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Genugtuungsforderungen gegen die Gefängnisverwaltung richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz. Die entsprechenden Ansprüche sind bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen.