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330.211 CH-OW

Art. 30 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Reservationsgebühr

Kostgeld
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Art. 30 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Reservationsgebühr

1. Bei Reservationen kann die Gefängnisverwaltung eine Reservationsgebühr im Umfang des Kostgelds für längstens sieben Tage erheben.

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