330.211
CH-OW
Art. 30 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Reservationsgebühr
Kostgeld
Art. 30 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Reservationsgebühr
1. Bei Reservationen kann die Gefängnisverwaltung eine Reservationsgebühr im Umfang des Kostgelds für längstens sieben Tage erheben.