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330.211 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Gefängnisverwaltung

Einleitung
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Gefängnisverwaltung

1. Die Gefängnisverwaltung untersteht dem Amt Kantonspolizei. Zuständig für die Gefängnisverwaltung ist die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug; sie führt das Gefängnis.

2. Bei Abwesenheit der Dienststellenleitung erfolgt die Vertretung durch das Betreuungspersonal.

3. Die Vertretung der Dienststellenleitung ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten wird durch den Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin der Kantonspolizei wahrgenommen.

4. Das Amt Kantonspolizei kann für das Gefängnis Sarnen eine Hausordnung erlassen.

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