330.211
CH-OW
Art. 29 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Kostengutsprache
Kostgeld
Art. 29 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Kostengutsprache
1. Die Gefängnisverwaltung kann von den ausserkantonal einweisenden Behörden eine Kostengutsprache verlangen.