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330.211 CH-OW

Art. 29 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Kostengutsprache

Kostgeld
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Art. 29 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Kostengutsprache

1. Die Gefängnisverwaltung kann von den ausserkantonal einweisenden Behörden eine Kostengutsprache verlangen.

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