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330.211 CH-OW

Art. 28 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Rechnungsstellung

Kostgeld
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Art. 28 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Rechnungsstellung

1. Die Beitragspflicht der Insassen an die Kosten der Halbgefangenschaft kann mittels Barvorschüssen sichergestellt werden.

2. Die Rechnungsstellung an die kantonalen Amtsstellen erfolgt einmal jährlich. Den ausserkantonalen Einweisungsbehörden wird das Kostgeld monatlich in Rechnung gestellt.

3. Bei durch eine militärische Behörde Eingewiesenen richtet sich die Rechnungsstellung nach dem Militärstrafrecht.

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