330.211
CH-OW
Art. 27 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Nebenkosten
Kostgeld
Art. 27 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Nebenkosten
1. Die gelegentliche Abgabe von Medikamenten und die Beiträge an die Unfallversicherung sowie an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal sind im Kostgeld inbegriffen.
2. Die Kosten einer ärztlichen Behandlung sind darin nicht inbegriffen.
3. Die zusätzlichen Bezüge gehen zulasten der Insassen. Die Miete des Fernsehers beträgt Fr. 1.- pro Tag.
4. Mittellose Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge nach Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen auf Kredit vorzunehmen
a. Briefmarken in beschränktem Rahmen;
b. Telefongespräche;
c. Miete eines Fernsehers;
d. 6 Zigaretten pro Tag.