Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.211 CH-OW

Art. 26 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Ausnüchterungszelle

Kostgeld
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Ausnüchterungszelle

1. Für die Benützung der Ausnüchterungszelle ist ein Aufenthaltskostenbeitrag von Fr. 200.- pro Tag bzw. Nacht zu entrichten.

← Art. 25 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung Zweck Art. 27 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →