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330.211 CH-OW

Art. 25 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen

Kostgeld
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Art. 25 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen

1. Bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag)

a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle: 100.-

b. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle: 200.-

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