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330.211 CH-OW

Art. 24 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Strafvollzug

Kostgeld
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Art. 24 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Strafvollzug

1. Im Normalvollzug beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag)

a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle: 100.-

b.* Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle: 180.-

2. Für die Halbgefangenschaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag)

a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle: 80.-

b. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle: 119.-

3. An die Kosten der Halbgefangenschaft, auch bei Einweisung in eine ausserkantonale Institution, hat die betroffene Person der einweisenden Amtsstelle einen Beitrag von Fr. 40.- pro Tag zu bezahlen.

4. An die Kosten des Vollzugs durch Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM), auch bei ausserkantonaler Durchführung des Vollzugs, hat die betroffene Person der anordnenden Amtsstelle einen Beitrag von Fr. 40.- pro Tag zu bezahlen.

5. In Härtefällen kann die betroffene Person ganz oder teilweise von der Beitragspflicht gemäss Absatz 3 und 4 entbunden werden.

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