Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.211 CH-OW

Art. 23 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Kostgeld
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Untersuchungs- und Sicherheitshaft

1. Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag)

a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.-

b. * Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 190.-

← Art. 22 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung Zweck Art. 24 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →