330.211
CH-OW
Art. 23 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Kostgeld
Art. 23 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1. Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag)
a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.-
b. * Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 190.-