330.211
CH-OW
Art. 22 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Entlassung
Austritt
Art. 22 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Entlassung
1. Entlassungen erfolgen nach Ablauf der Strafdauer oder aufgrund einer schriftlichen Entlassungsverfügung der einweisenden Behörde durch das Betreuungspersonal.
2. Ausserkantonal eingewiesene Untersuchungshäftlinge müssen von der zuständigen Behörde abgeholt werden.
3. Die Gefängnisverwaltung bestätigt die Entlassung unverzüglich. Trifft die Entlassungsbestätigung nicht innerhalb von fünf Tagen seit der Entlassung bei der einweisenden Behörde ein, so trifft diese die Pflicht zur Nachfrage.