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Art. 21 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Besuchswesen

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Art. 21 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Besuchswesen

1. Die schriftliche Besuchsbewilligung wird durch die einweisende Behörde nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung erteilt. Unangemeldete Besuche werden nicht zugelassen.

2. Die Insassen dürfen jede Woche während einer Stunde Besuche empfangen.

3. Besuche sind von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 11.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr möglich. Besuche von Behörden und Verteidigern können ausnahmsweise ausserhalb dieser Zeiten stattfinden.

4. Die Insassen dürfen in der Regel pro Besuch nur zwei Personen empfangen.

5. Die Besucher dürfen den Insassen keine Gegenstände direkt übergeben, zudem dürfen sie keine Gegenstände von den Gefangenen entgegennehmen. Verstösse werden der einweisenden Behörde gemeldet, zudem kann die Gefängnisverwaltung der entsprechenden Person das Besuchsrecht entziehen. Die disziplinarischen und strafrechtlichen Sanktionen bleiben in jedem Fall vorbehalten.

6. Von der einweisenden Behörde können weitere Auflagen, insbesondere die Überwachung des Besuches oder die Aufzeichnung der Gespräche, angeordnet werden.

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