330.211
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Telefonverkehr
Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Telefonverkehr
1. Der Telefonverkehr kann aus betrieblichen Gründen durch die Gefängnisverwaltung eingeschränkt werden.
2. Den Insassen werden nur in begründeten Fällen Anrufe übermittelt.