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330.211 CH-OW

Art. 20 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Telefonverkehr

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Art. 20 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Telefonverkehr

1. Der Telefonverkehr kann aus betrieblichen Gründen durch die Gefängnisverwaltung eingeschränkt werden.

2. Den Insassen werden nur in begründeten Fällen Anrufe übermittelt.

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